Gefahrgut-der-Klasse-1: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Gefahrgüter der Klasse 1 ist die Angabe der Netto-Explosivstoff-Masse zwingend erforderlich. Es gibt im eDGD 2 Lösungswege:<br>
Für Gefahrgüter der Klasse 1 ist die Angabe der Netto-Explosivstoff-Masse zwingend erforderlich. Es gibt im eDGD 2 Lösungswege:<br>
# Die Angabe kann im dafür vorgesehenen Feld erfolgen. Dann wird die Menge automatisch summiert und die Gesamt-Netto-Explosivstoff-Masse unter "Zusätzliche Informationen" ausgegeben.<br>
# Die Angabe kann im dafür vorgesehenen Feld erfolgen. Dann wird die Menge automatisch summiert und die Gesamt-Netto-Explosivstoff-Masse unter "Zusätzliche Informationen" ausgegeben.<br>
# Sie tragen den Wert manuell in das Feld "Zusatztext zur Anzahl und Art der Verpackung" ein, z.B. NEQ: 10.45 kg.<br>
# Sie tragen den Wert manuell in das Feld "Zusatztext zur Anzahl und Art der Verpackung" ein, z.B. NEQ: 10.45 kg. Zulässige Abkürzungen sind: NEQ, NEM oder NEW.
(Zulässige Abkürzungen sind: NEQ, NEM oder NEW)
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Aktuelle Version vom 14. November 2024, 13:05 Uhr

Sonderfall Gefahrgut der Klasse 1

Für Gefahrgüter der Klasse 1 ist die Angabe der Netto-Explosivstoff-Masse zwingend erforderlich. Es gibt im eDGD 2 Lösungswege:

  1. Die Angabe kann im dafür vorgesehenen Feld erfolgen. Dann wird die Menge automatisch summiert und die Gesamt-Netto-Explosivstoff-Masse unter "Zusätzliche Informationen" ausgegeben.
  2. Sie tragen den Wert manuell in das Feld "Zusatztext zur Anzahl und Art der Verpackung" ein, z.B. NEQ: 10.45 kg. Zulässige Abkürzungen sind: NEQ, NEM oder NEW.




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