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Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z. B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.
Für den Umgang mit Gefahrgütern gibt es zahlreiche Regelungen und Abkommen, gerade für den sicheren Transport auf  
 
*der Straße
Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Der Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen (UNO) in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, die derzeit in der Revision 15 (2007) gültig sind, festgelegt.[3] Trotzdem haben sich verschiedene Standards entwickelt, und seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.
*der Schiene
 
*im Luft- und Wassertransport
in Bezug auf
*die Verpackung
*die Ladungssicherung
*die Kennzeichnung
*den Transport
Der Zweck der umfänglichen Vorschriften soll eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte sein, damit eine Unfallvermeidung ermöglichen und genaue und schnelle Information den Rettungskräften bereitstellen. Gerade im Unglücksfall soll dieser als Gefahrgutunfall schnellstmöglich erkannt werden, damit auch die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Beim Umgang und bei der Lagerung gilt das Gefahrstoffrecht.
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Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Die Vereinten Nationen (UNO) haben in den Model Regulations der UN "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" den Umgang mit Gefahrgut festgelegt. Jedoch haben sich weitere Standards entwickelt und durchgesetzt, seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.
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Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:
Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:
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{| class="wikitable" style="text-align:left"
|-
!colspan="2"|'''REGELWERKE'''
|-
!style="text-align:right"|'''ADR'''
|style="text-align:left"|Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten.
|-
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|style="text-align: left"|Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID).
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|style="text-align: left"|International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt.
|-
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|style="text-align: left"|Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D).
|-
!style="text-align:right"|'''ICAO-TI, ICAO, IATA, IATA-DGR'''
|style="text-align: left"|Technical Instructions (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.
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All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.
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Gefahrgüter werden in Gefahrgutklassen unterteilt. Die Klassifizierung hat weltweite Gültigkeit.
*Klasse 1: explosive Materialien
*Klasse 2: Gase
*Klasse 3: Flüssigkeiten, die entzündbar sind
*Klasse 4: zersetzliche oder selbstentzündliche Stoffe
*Klasse 5: oxidierende Stoffe
*Klasse 6: ansteckungsgefährliche und giftige Stoffe
*Klasse 7: radioaktive Stoffe
*Klasse 8: ätzende Stoffe
*Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände


    Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten
eDGD hat für Sie bereits viele Vorschriften integriert und verfügt über eine Wissensdatenbank. Diese besitzt jeweils die aktuellen Daten für die Gefahrgüter kombiniert für die Verkehrsträger
    Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) im Schienenverkehr
*Luft
    International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt
*See
    Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D)
*Straße
    Technical Instructions (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.
Sie sparen Zeit und minimieren Fehler in der Annahmekontrolle und somit Kosten. Die SaaS-Lösung (Software as a Service) eDGD ist als Hilfestellung gedacht. Zertifizierte Personen, welche als Anwender die Software nutzen, können wesentlich schneller und effektiver eine Versendererklärung generieren. Hierzu stellt eDGD viele Funktionen zur Verfügung. Mit seiner Unterschrift bzw. Faksimile bestätigt ein zertifizierter Anwender die Richtigkeit der generierten Daten und Dokumente.
 
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All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.
Folgend eine Auflistung von Vorschriften, die in der Software gar keiner Überprüfung unterliegen:
#In eDGD findet im Luftverkehr keine Überprüfung einer korrekten Klassifizierung der UN-Nummern statt. So kann hier als Beispiel die Unterklasse 5.2. genannt werden. Für Gefahrgüter der Klasse 7 erfolgt keine Prüfung der Trennvorschriften für Verpackung und Versand. Ferner findet in der Klasse 8 keine Überprüfung statt.
#Im IMDG-Code findet keine Überprüfung der Trennvorschriften statt.
#Im ADR findet keine Überprüfung des Zusammenpackens statt.
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Aktuelle Version vom 21. Mai 2023, 10:03 Uhr

Für den Umgang mit Gefahrgütern gibt es zahlreiche Regelungen und Abkommen, gerade für den sicheren Transport auf

  • der Straße
  • der Schiene
  • im Luft- und Wassertransport

in Bezug auf

  • die Verpackung
  • die Ladungssicherung
  • die Kennzeichnung
  • den Transport

Der Zweck der umfänglichen Vorschriften soll eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte sein, damit eine Unfallvermeidung ermöglichen und genaue und schnelle Information den Rettungskräften bereitstellen. Gerade im Unglücksfall soll dieser als Gefahrgutunfall schnellstmöglich erkannt werden, damit auch die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Beim Umgang und bei der Lagerung gilt das Gefahrstoffrecht.

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Die Vereinten Nationen (UNO) haben in den Model Regulations der UN "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" den Umgang mit Gefahrgut festgelegt. Jedoch haben sich weitere Standards entwickelt und durchgesetzt, seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:

REGELWERKE
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten.
RID Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID).
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt.
ADN , ADNR, ADN-N Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D).
ICAO-TI, ICAO, IATA, IATA-DGR Technical Instructions (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.

All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

Gefahrgüter werden in Gefahrgutklassen unterteilt. Die Klassifizierung hat weltweite Gültigkeit.

  • Klasse 1: explosive Materialien
  • Klasse 2: Gase
  • Klasse 3: Flüssigkeiten, die entzündbar sind
  • Klasse 4: zersetzliche oder selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 5: oxidierende Stoffe
  • Klasse 6: ansteckungsgefährliche und giftige Stoffe
  • Klasse 7: radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

eDGD hat für Sie bereits viele Vorschriften integriert und verfügt über eine Wissensdatenbank. Diese besitzt jeweils die aktuellen Daten für die Gefahrgüter kombiniert für die Verkehrsträger

  • Luft
  • See
  • Straße

Sie sparen Zeit und minimieren Fehler in der Annahmekontrolle und somit Kosten. Die SaaS-Lösung (Software as a Service) eDGD ist als Hilfestellung gedacht. Zertifizierte Personen, welche als Anwender die Software nutzen, können wesentlich schneller und effektiver eine Versendererklärung generieren. Hierzu stellt eDGD viele Funktionen zur Verfügung. Mit seiner Unterschrift bzw. Faksimile bestätigt ein zertifizierter Anwender die Richtigkeit der generierten Daten und Dokumente.
Folgend eine Auflistung von Vorschriften, die in der Software gar keiner Überprüfung unterliegen:

  1. In eDGD findet im Luftverkehr keine Überprüfung einer korrekten Klassifizierung der UN-Nummern statt. So kann hier als Beispiel die Unterklasse 5.2. genannt werden. Für Gefahrgüter der Klasse 7 erfolgt keine Prüfung der Trennvorschriften für Verpackung und Versand. Ferner findet in der Klasse 8 keine Überprüfung statt.
  2. Im IMDG-Code findet keine Überprüfung der Trennvorschriften statt.
  3. Im ADR findet keine Überprüfung des Zusammenpackens statt.



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