Vorschriften: Unterschied zwischen den Versionen

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*Klasse 7: radioaktive Stoffe
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*Klasse 8: ätzende Stoffe
*Klasse 8: ätzende Stoffe
*Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
eDGD hat für Sie bereits viele Vorschriften integriert und verfügt über eine Wissensdatenbank. Diese besitzt jeweils die aktuellen Daten für die Gefahrgüter kombiniert für die Verkehrsträger  
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*Luft
*Luft
*See
*See
*Straße
*Straße
Sie sparen Zeit und minimieren Fehler in der Abnahmekontrolle und somit Kosten. Die SaaS-Lösung (Software as a Service) eDGD ist als Hilfestellung gedacht. Zertifizierte Personen, welche als Anwender die Software nutzen, können wesentlich schneller und effektiver eine Versendererklärung generieren. Hierzu stellt eDGD viele Funktionen zur Verfügung. Mit seiner Unterschrift bzw. Faksimile bestätigt ein zertifizierter Anwender die Richtigkeit der generierten Daten und Dokumente.  
Sie sparen Zeit und minimieren Fehler in der Annahmekontrolle und somit Kosten. Die SaaS-Lösung (Software as a Service) eDGD ist als Hilfestellung gedacht. Zertifizierte Personen, welche als Anwender die Software nutzen, können wesentlich schneller und effektiver eine Versendererklärung generieren. Hierzu stellt eDGD viele Funktionen zur Verfügung. Mit seiner Unterschrift bzw. Faksimile bestätigt ein zertifizierter Anwender die Richtigkeit der generierten Daten und Dokumente.  
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Folgend eine Auflistung von Vorschriften, die in der Software gar keiner Überprüfung unterliegen:
Folgend eine Auflistung von Vorschriften, die in der Software gar keiner Überprüfung unterliegen:

Aktuelle Version vom 21. Mai 2023, 10:03 Uhr

Für den Umgang mit Gefahrgütern gibt es zahlreiche Regelungen und Abkommen, gerade für den sicheren Transport auf

  • der Straße
  • der Schiene
  • im Luft- und Wassertransport

in Bezug auf

  • die Verpackung
  • die Ladungssicherung
  • die Kennzeichnung
  • den Transport

Der Zweck der umfänglichen Vorschriften soll eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte sein, damit eine Unfallvermeidung ermöglichen und genaue und schnelle Information den Rettungskräften bereitstellen. Gerade im Unglücksfall soll dieser als Gefahrgutunfall schnellstmöglich erkannt werden, damit auch die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Beim Umgang und bei der Lagerung gilt das Gefahrstoffrecht.

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Die Vereinten Nationen (UNO) haben in den Model Regulations der UN "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" den Umgang mit Gefahrgut festgelegt. Jedoch haben sich weitere Standards entwickelt und durchgesetzt, seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:

REGELWERKE
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten.
RID Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID).
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt.
ADN , ADNR, ADN-N Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt, mit Sonderverträgen etwa für Rhein (ADNR) und Donau (ADN-D).
ICAO-TI, ICAO, IATA, IATA-DGR Technical Instructions (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften IATA mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.

All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

Gefahrgüter werden in Gefahrgutklassen unterteilt. Die Klassifizierung hat weltweite Gültigkeit.

  • Klasse 1: explosive Materialien
  • Klasse 2: Gase
  • Klasse 3: Flüssigkeiten, die entzündbar sind
  • Klasse 4: zersetzliche oder selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 5: oxidierende Stoffe
  • Klasse 6: ansteckungsgefährliche und giftige Stoffe
  • Klasse 7: radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

eDGD hat für Sie bereits viele Vorschriften integriert und verfügt über eine Wissensdatenbank. Diese besitzt jeweils die aktuellen Daten für die Gefahrgüter kombiniert für die Verkehrsträger

  • Luft
  • See
  • Straße

Sie sparen Zeit und minimieren Fehler in der Annahmekontrolle und somit Kosten. Die SaaS-Lösung (Software as a Service) eDGD ist als Hilfestellung gedacht. Zertifizierte Personen, welche als Anwender die Software nutzen, können wesentlich schneller und effektiver eine Versendererklärung generieren. Hierzu stellt eDGD viele Funktionen zur Verfügung. Mit seiner Unterschrift bzw. Faksimile bestätigt ein zertifizierter Anwender die Richtigkeit der generierten Daten und Dokumente.
Folgend eine Auflistung von Vorschriften, die in der Software gar keiner Überprüfung unterliegen:

  1. In eDGD findet im Luftverkehr keine Überprüfung einer korrekten Klassifizierung der UN-Nummern statt. So kann hier als Beispiel die Unterklasse 5.2. genannt werden. Für Gefahrgüter der Klasse 7 erfolgt keine Prüfung der Trennvorschriften für Verpackung und Versand. Ferner findet in der Klasse 8 keine Überprüfung statt.
  2. Im IMDG-Code findet keine Überprüfung der Trennvorschriften statt.
  3. Im ADR findet keine Überprüfung des Zusammenpackens statt.



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