Gefahrgut-ID8000
Sonderfall ID 8000, Konsumgüter oder Consumer Commodities im Lufttransport (ID 8000 IATA-DGR)
Konsumgüter dürfen nur Stoffe der Klasse 2 (nur ungiftige Aerosole), Klasse 3 (Verpackungsgruppe II oder III), Unterklasse 6.1 (nur Verpackungsgruppe III), UN 3077, UN 3082, UN 3175, UN 3334 und UN enthalten 3335, sofern von diesen Stoffen keine Nebengefahr ausgeht. Gefährliche Güter, deren Transport in Passagierflugzeugen verboten ist, dürfen nicht als Konsumgüter transportiert werden.
Wenn der Versender das Produkt von den o.a. UN-Nummern in ID8000, Konsumgüter, Klasse 9 umklassifiziert, verwendet er immer die Verpackungsanweisung Y963. Diese Anweisung erlaubt 500 ml für Flüssigkeiten, was der oben genannten Option „Begrenzte Menge“ entspricht, aber es gibt kein Maximum pro Packung, sondern nur ein Bruttogewicht von 30 kg. Das bedeutet, dass sie viel mehr als 2 Flaschen in eine Schachtel packen können!
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