Gefahrgut-ID8000

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Sonderfall ID 8000, Konsumgüter oder Consumer Commodities im Lufttransport (ID 8000 IATA-DGR)

Folgende Stoffe dürfen nur als Konsumgüter im Luftverkehr versendet werden:

  1. Klasse 2 (nur ungiftige Aerosole)
  2. Klasse 3 (Verpackungsgruppe II oder III)
  3. Unterklasse 6.1 (nur Verpackungsgruppe III)
  4. UN 3077
  5. UN 3082
  6. UN 3175
  7. UN 3334
  8. UN enthalten 3335, sofern von diesen Stoffen keine Nebengefahr ausgeht.

Gefährliche Güter, deren Transport in Passagierflugzeugen verboten ist, dürfen nicht als Konsumgüter transportiert werden.
Wenn der Versender das Produkt von den o.a. UN-Nummern in ID8000, Konsumgüter, Klasse 9 umklassifiziert, verwendet er immer die Verpackungsanweisung Y963. Diese Anweisung erlaubt 500 ml für Flüssigkeiten, was der oben genannten Option „Begrenzte Menge“ entspricht, aber es gibt kein Maximum pro Packung, sondern nur ein Bruttogewicht von 30 kg. Das bedeutet, dass sie viel mehr als 2 Flaschen in eine Schachtel packen können!
Die Verpackungen müssen nicht bauartgeprüft sein, müssen aber den zu erwartenden Belastungen im Luftversand Stand halten können.
Auf die besonderen Schulungsverpflichtungen aller am Lufttransport Beteiligten (Schulung mit Prüfung, Zertifikatsgültigkeit 2 Jahre) sei hier besonders hingewiesen.


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